AGBs der Firma Günther Wensing GmbH und Co. KG

​​​​​​​Stand 25.01.2019

Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen
für Erzeugnisse und Leistungen der Firma
Günther Wensing GmbH & Co. KG
 
Den neutralen Konditionsempfehlungen des ZVEI e.V. folgend.
 
I. Allgemeine Bestimmungen
 
1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als der Lieferer oder Leistende (im Folgenden: Lieferer) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
3. An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Sicherungskopie erstellen.
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
II. Preise und Zahlungsbedingungen 
1. Die Preise sind EUR - Preise. Die Umsatzsteuer wird in der am Tag der Leistung (bei Anzahlungen: am Tag der Zahlung) jeweils geltenden gesetzlichen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt.
Die Preise enthalten keine Zölle oder sonstigen Importabgaben; sie sind vom Besteller zu tragen. Hat der Lieferer ausnahmsweise diese Kosten zu festen Sätzen übernommen, so gehen etwaige Erhöhungen, z.B. durch Gesetzesänderungen, zu Lasten des Bestellers.
Die Kosten der Verpackung werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Spezialverpackung bleibt Eigentum des Lieferers und wird zu Mietsätzen auf der Basis von Selbstkosten berechnet; sie ist unverzüglich und frachtfrei an den Lieferer zurückzusenden.
2. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkzeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
3. Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers in EURO zu leisten, und zwar wie folgt:
a.) Zahlungsbedingungen EU:
40%                               Anzahlung fällig 14 Tage nach Erhalt der  Auftragsbestätigung
20%                               Zahlung fällig 14 Tage nach Vorlage des Layouts oder des Aufstellungsplans der zu liefernden Anlage 
30%                               Zahlung fällig 14 Tage nach Lieferung der Anlage  
10%                               Zahlung fällig 14 Tage nach Abnahme der Anlage, jedoch nicht später als 60 Tage nach Lieferung 
 
Zahlungsbedingungen nicht EU (Nur Geschäfte mit LC Absicherung oder mit  Vorauskasse dann):
30%                               Anzahlung fällig 14 Tage nach Erhalt der  Auftragsbestätigung 
60%                               Zahlung fällig 14 Tage nach „Bill of Lading“ der zu liefernden Anlage 
10%                               Zahlung fällig 14 Tage nach Abnahme der Anlage, jedoch nicht später als 60 Tage nach Lieferung.
b.) Bei Lieferungen und Arbeiten, für die bei Bestellung keine vorläufige Abschlusssumme festgelegt werden kann, behält sich der Lieferer vor, je nach Umständen eine Anzahlung bei Bestellung und Abschlagzahlungen während der Dauer der Ausführung nach Maßgabe der anfallenden Kosten anzufordern. Anzahlungen und Abschlagzahlungen werden nicht verzinst.
c.) Die Lieferfrist beginnt am Tag des Eingangs der Anzahlung, sofern die sonstigen hierfür zur Anwendung kommenden Vertragsbedingungen erfüllt sind.
d.) Bei Zahlungen aller Art gilt als Erfüllungstag der Tag, an dem der Lieferer über den Betrag frei verfügen kann.
e.) Bei Überschreitung der Zahlungstermine treten, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf, die Verzugsfolgen ein. Unbeschadet anderer oder weitergehender Rechte und Ansprüche werden jährlich Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geschuldet.
f.) Kommt der Besteller mit der Zahlung des Preises in Verzug, ist der Lieferer berechtigt, die Herausgabe der Ware und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen (siehe auch Art. III „Eigentumsvorbehalt“). Im Falle des Verzugs, insbesondere bei Zahlungseinstellung, Nachsuchen eines Vergleichs oder Moratoriums, werden sämtliche Forderungen des Lieferers sofort fällig.
g.) Der Lieferer ist berechtigt, alle Forderungen, die ihm oder den Gesellschaften, an denen die Fa. Günther Wensing GmbH & Co. KG unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, gegen den Besteller zustehen, gegen alle Forderungen aufzurechnen, die der Besteller gegen den Lieferer oder eine der vorgenannten Gesellschaften hat. Auf Wunsch wird der Lieferer dem Besteller eine Liste der Gesellschaften übersenden.
Gegen Forderungen des Lieferers darf der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
III. Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
2. Be- und Verarbeitung des Liefergegenstandes erfolgen für den Lieferer, ohne ihn zu verpflichten. Für den Fall der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung (zusammen: „Verarbeitung“ und entsprechend: „verarbeitet“) des Liefergegenstandes mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen, sind sich Besteller und Lieferer bereits jetzt einig, dass der Lieferer - wenn er nicht weitergehende Rechte hat – Miteigentum an den verarbeiteten Sachen (im Folgenden zusammen „Neuware“) in Höhe des Anteils erwirbt, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Der Besteller verwahrt die Neuware für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
3. Veräußert der Besteller den Liefergegenstand oder die Neuware, so tritt der Besteller hiermit dem Lieferer bereits jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen den Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber ab. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert des verarbeiteten Liefergegenstandes entspricht. Der dem Lieferer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Der Besteller ist auf Verlangen des Lieferers verpflichtet, unverzüglich seinen Kunden von der Abtretung zu benachrichtigen und dem Lieferer die zur Geltendmachung der Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.
4. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die  Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Lieferer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
5. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
6. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
7. Etwaige Kosten des Inkasso trägt der Besteller. Er hat auf seine Kosten alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Beeinträchtigung oder den Verlust der dem Lieferer an dem Liefergegenstand oder der Neuware zustehenden Rechte zu verhindern. Der Lieferer hat bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen des Bestellers aus Artikel III. Anspruch auf Schadenersatz.
 
IV. Fristen für Lieferungen; Verzug
1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtlichen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus.
Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Der Lieferer wird den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktrittes die entsprechende Gegenleistung dem Besteller unverzüglich erstatten.
Zu den nicht vom Lieferer zu vertretenen Umständen zählen auch Schwierigkeiten bei der Beschaffung der für die Lieferung erforderlichen Zulieferungen (einschließlich Rohstoffen) und Leistungen.
Der Lieferer übernimmt keine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Lieferung. Der Lieferer hat Mängel der Lieferung, die er von Dritten bezieht und unverändert an den Besteller weiterliefert, nicht zu vertreten.
3. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
4. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
5. Sowohl Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadenersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.
Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 
6. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. 
7. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden.
Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien Unbenommen.
V. Gefahrenübergang
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
a.) Bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
b.) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.   
2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung der Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
VI. Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich
 
vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechzeitig zu stellen:
a.) Alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b.) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und – stoffe wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und  Schmiermittel,
c.) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
d.) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des  Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.
e.) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – ggf. nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.
VII. Entgegennahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
VIII. Sachmängel
Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt: 
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.   
Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen.
4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem
 
Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.
Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
5. Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche gemäß Art. XI – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 GBG gilt ferner Nr. 8 entsprechend. 
10. Für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen Art. XI (Sonstige Schadensersatzansprüche).
11. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
 IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferers frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter, (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen.
Sofern ein Dritter - wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen - gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:
a.) Der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b.) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadenersatz richtet sich nach Art. XI
c.) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.
Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadenersatzminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 
2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. 
3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die
 
Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VIII Nr. 4, 5 und 9 entsprechend.
5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VIII entsprechend.
6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
X. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden.
Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 
2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 3 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
XI. Sonstige Schadenersatzansprüche
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadenersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. 
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
 
3. Soweit dem Besteller nach diesem Art. XI. Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. VIII Nr. 2. Bei Schadenersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. 
XII. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Allgemeiner Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
XIII. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.